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Änderung § 3 BGB-InfoV vom 11.06.2010

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§ 3 BGB-InfoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung
§ 3 BGB-InfoV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Kundeninformationspflichten des Unternehmers bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informieren:

1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,

2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,

3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,

4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und

5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.