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Synopse aller Änderungen der BGB-InfoV am 31.10.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Oktober 2009 durch Artikel 9 des VerbrKredRLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BGB-InfoV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BGB-InfoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2009 geltenden Fassung
BGB-InfoV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Informationspflichten bei Verbraucherverträgen
    § 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
    § 2 Informationspflichten bei und Vertragsinhalt von Teilzeit-Wohnrechteverträgen
Abschnitt 2 Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
    § 3 Kundeninformationspflichten des Unternehmers bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
Abschnitt 3 Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern
    § 4 Prospektangaben
    § 5 Unterrichtung vor Vertragsschluss
    § 6 Reisebestätigung, Allgemeine Reisebedingungen
    § 7 Verträge über Gastschulaufenthalte (§ 651l des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
    § 8 Unterrichtung vor Beginn der Reise
    § 9 Muster für den Sicherungsschein
    § 10 Nachweis nach § 651k Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    § 11 Gelegenheitsreiseveranstalter
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abschnitt 4 Informationspflichten von Kreditinstituten
    § 12 Kundeninformationspflichten von Kreditinstituten
    § 13 Betroffene Überweisungen
(Text neue Fassung)

Abschnitt 4 (aufgehoben)
    § 12 (aufgehoben)
    § 13 (aufgehoben)
Abschnitt 5 Belehrung über Widerrufs- und Rückgaberecht
    § 14 Form der Widerrufs- und Rückgabebelehrung, Verwendung eines Musters
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
    § 15 Überleitungsregelung für das Muster nach § 9
    § 16 Überleitungsregelung für die Muster nach § 14
    Anlage 1 (zu § 9) Muster für den Sicherungsschein
    Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1 und 3) Muster für die Widerrufsbelehrung
    Anlage 3 (zu § 14 Abs. 2 und 3) Muster für die Rückgabebelehrung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Kundeninformationspflichten von Kreditinstituten




§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Kreditinstitute haben ihren tatsächlichen und möglichen Kunden die Informationen über die Konditionen für Überweisungen in Textform und in leicht verständlicher Form mitzuteilen. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:

1. vor Ausführung einer Überweisung

a) Beginn und Länge der Zeitspanne, die erforderlich ist, bis bei der Ausführung eines mit dem Kreditinstitut geschlossenen Überweisungsvertrags der Überweisungsbetrag dem Konto des Kreditinstituts des Begünstigten gutgeschrieben wird,

b) die Zeitspanne, die bei Eingang einer Überweisung erforderlich ist, bis der dem Konto des Kreditinstituts gutgeschriebene Betrag dem Konto des Begünstigten gutgeschrieben wird,

c) die Berechnungsweise und die Sätze aller vom Kunden an das Kreditinstitut zu zahlenden Entgelte und Auslagen,

d) gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zugrunde gelegte Wertstellungsdatum,

e) die den Kunden zur Verfügung stehenden Beschwerde- und Abhilfeverfahren sowie die Einzelheiten ihrer Inanspruchnahme,

f) die bei der Umrechnung angewandten Referenzkurse,

2. nach Ausführung der Überweisung

a) eine Bezugsangabe, anhand derer der Überweisende die Überweisung bestimmen kann,

b) den Überweisungsbetrag,

c) den Betrag sämtlicher vom Überweisenden zu zahlenden Entgelte und Auslagen,

d) gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zugrunde gelegte Wertstellungsdatum.

(2) Hat der Überweisende mit dem überweisenden Kreditinstitut vereinbart, dass die Kosten für die Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten zu tragen sind, so ist dieser von seinem Kreditinstitut hiervon in Kenntnis zu setzen.

(3) Ist eine Umrechnung in eine andere Währung erfolgt, so unterrichtet das Kreditinstitut, das diese Umrechnung vorgenommen hat, seinen Kunden über den von ihm angewandten Wechselkurs.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Betroffene Überweisungen




§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Informationspflichten nach § 12 gelten nur, soweit die §§ 675a bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Überweisungen Anwendung finden.