§ 2 - Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung (FStrKrV)

neugefasst durch Artikel 2 V. v. 02.12.1975 BGBl. I S. 2984
Geltung ab 01.01.1976; FNA: 911-2 Bundesfernstraßen

§ 2 Über- und Unterführungen


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zum Kreuzungsbauwerk im Sinne des § 13 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes gehören

1.
die Widerlager mit Flügelmauern,

2.
die Pfeiler,

3.
der Überbau mit Geländern, Brüstungen und Auffangvorrichtungen, jedoch mit Ausnahme der Straßendecke, der Entwässerungsrinnen und Einläufe und, soweit sie nicht durch die Konstruktion der Brücke bedingt sind, der Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art.

(2) Die nicht zum Kreuzungsbauwerk rechnenden Teile des Überbaus (Abs. 1 Nr. 3) gehören zu der Straße, in deren Verlauf sie liegen.

(3) Verbindungsarme zwischen der Bundesfernstraße und der kreuzenden Straße gehören zur Bundesfernstraße. Die Verbindungsarme enden am äußeren Fahrbahnrand der kreuzenden Straße. Sind Abbiege- oder Einfädelstreifen auf der kreuzenden Straße vorhanden, so enden die Verbindungsarme am Anfang der Eckausrundungen der kreuzenden Straße. Bei höhenungleichen Einmündungen beginnen die Verbindungsarme an der ersten Aufweitung der einmündenden Straße. Lichtzeichenanlagen und Verkehrsinseln an der Einmündung des Verbindungsarms gehören zur Bundesfernstraße.

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Zitierungen von § 2 FStrKrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FStrKrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FStrKrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FStrKrV Sonstige Teile der Kreuzungsanlage
... in den §§ 1 und 2 nicht erfaßten Teile der Bundesfernstraße und der kreuzenden Straße gehören ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung (ABBV)
V. v. 01.07.2010 BGBl. I S. 856; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1181
Anlage ABBV (zu § 2 Absatz 1) (vom 01.07.2021)
...  wenn diese Bauwerksteile zeitgleich mit der Brücke erstellt werden. § 2 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen vom 2. Dezember 1975 (BGBl. I S. 2984) bleibt unberührt. Bei der Berechnung der ...


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