§ 5 - Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung (FStrKrV)

neugefasst durch Artikel 2 V. v. 02.12.1975 BGBl. I S. 2984
Geltung ab 01.01.1976; FNA: 911-2 Bundesfernstraßen

§ 5 Einmündungen



Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Einmündungen öffentlicher Straßen in Bundesfernstraßen.



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