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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.03.2017 aufgehoben
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§ 7b - Bundesarchivgesetz (BArchG)
G. v. 06.01.1988 BGBl. I S. 62; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 410
Geltung ab 15.01.1988; FNA: 224-8 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 15.01.1988; FNA: 224-8 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 7b
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen § 7a Absatz 1 Satz 1 einen Kinofilm nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig registriert oder
- 2.
- entgegen § 7a Absatz 2 Satz 1 eine Bekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung als gewerblich tätige registrierungspflichtige Person fahrlässig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesarchiv.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes G. v. 27. Juni 2013 BGBl. I S. 1888 m.W.v. 4. Juli 2013
Frühere Fassungen von § 7b BArchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.07.2013 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes vom 27.06.2013 BGBl. I S. 1888 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7b BArchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7b BArchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BArchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1888
Artikel 1 3. BArchGÄndG Änderung des Bundesarchivgesetzes
... Kinofilmen festzulegen." 2. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b eingefügt: „§ 7a (1) Die Hersteller und Mithersteller ... weniger als 79 Minuten oder bei Kinderfilmen von weniger als 59 Minuten haben. § 7b (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 7a Absatz 1 Satz 1 ...
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