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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.03.2017 aufgehoben
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§ 1 - Bundesarchivgesetz (BArchG)
G. v. 06.01.1988 BGBl. I S. 62; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 410
Geltung ab 15.01.1988; FNA: 224-8 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 15.01.1988; FNA: 224-8 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Archivgut des Bundes ist durch das Bundesarchiv auf Dauer zu sichern, nutzbar zu machen und wissenschaftlich zu verwerten.
Zitierungen von § 1 BArchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BArchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BArchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BArchG
... würde. Rechtsvorschriften des Bundes, durch die anderen Stellen Aufgaben nach § 1 übertragen sind, bleiben unberührt. (2) Die gesetzgebenden ...
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