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§ 1 - Bundesarchivgesetz (BArchG)

§ 1



Das Archivgut des Bundes ist durch das Bundesarchiv auf Dauer zu sichern, nutzbar zu machen und wissenschaftlich zu verwerten.



 

Zitierungen von § 1 BArchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BArchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BArchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BArchG
... würde. Rechtsvorschriften des Bundes, durch die anderen Stellen Aufgaben nach § 1 übertragen sind, bleiben unberührt. (2) Die gesetzgebenden ...