Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.03.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 2 - Bundesarchivgesetz (BArchG)
G. v. 06.01.1988 BGBl. I S. 62; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 410
Geltung ab 15.01.1988; FNA: 224-8 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
| |
Geltung ab 15.01.1988; FNA: 224-8 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
| |
§ 2
§ 2 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Die Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte des Bundes, die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die sonstigen Stellen des Bundes haben alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben einschließlich der Wahrung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nicht mehr benötigen, dem Bundesarchiv oder in Fällen des Absatzes 3 dem zuständigen Landesarchiv zur Übernahme anzubieten und, wenn es sich um Unterlagen von bleibendem Wert im Sinne des § 3 handelt, als Archivgut des Bundes zu übergeben. Von der Anbietungspflicht ausgenommen sind Unterlagen, deren Offenbarung gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis verstoßen würde. Rechtsvorschriften des Bundes, durch die anderen Stellen Aufgaben nach § 1 übertragen sind, bleiben unberührt.
(2) Die gesetzgebenden Körperschaften entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob Unterlagen anzubieten und zu übergeben sind.
(3) Unterlagen von nachgeordneten Stellen des Bundes, deren örtliche Zuständigkeit sich nicht auf den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, sind mit Zustimmung der zuständigen obersten Bundesbehörde dem zuständigen Landesarchiv anzubieten und zu übergeben, wenn die Wahrung schutzwürdiger Belange Dritter im Sinne des Absatzes 4 und der §§ 4 und 5 durch Landesgesetz sichergestellt ist. Die zuständige oberste Bundesbehörde kann solche Unterlagen dem Bundesarchiv anbieten und übergeben, sofern hierfür ein begründetes Interesse des Bundes vorliegt.
(4) Anzubieten und zu übergeben sind auch Unterlagen, die
- 1.
- dem § 30 der Abgabenordnung, dem § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 32 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank oder dem § 9 des Gesetzes über das Kreditwesen unterliegen, oder
- 2.
- anderen als den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegen.
(5) Soweit gleichförmigen Unterlagen, die in großer Zahl anfallen, bleibender Wert im Sinne des § 3 zukommt, sind Art und Umfang der dem zuständigen Archiv zu übergebenden Unterlagen durch Vereinbarung mit den in Absatz 1 bezeichneten Stellen vorab im Grundsatz festzulegen. Bei maschinell lesbaren Datenträgern ist zusätzlich die Form der Übermittlung der Daten zu vereinbaren; sie hat den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Werden solche Unterlagen, die dem zuständigen Archiv angeboten worden sind, nicht innerhalb von vier Monaten übernommen, ist die anbietende Stelle zu einer weiteren Aufbewahrung der Unterlagen nicht verpflichtet.
(6) Unterlagen, die nach Auffassung der in Absatz 1 genannten Stellen und des zuständigen Archivs von offensichtlich geringer Bedeutung sind, brauchen nicht angeboten zu werden.
(7) Rechtsvorschriften über die Verpflichtung zur Vernichtung von Unterlagen bleiben unberührt.
(8) Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Akten, Schriftstücke, Karten, Pläne sowie Träger von Daten-, Bild-, Film-, Ton- und sonstigen Aufzeichnungen, die bei den in Absatz 1 genannten Stellen des Bundes, bei Stellen der Deutschen Demokratischen Republik, bei Stellen der Besatzungszonen, des Deutschen Reiches oder des Deutschen Bundes erwachsen oder in deren Eigentum übergegangen oder diesen zur Nutzung überlassen worden sind.
(9) Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind auch solche der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, der mit dieser Partei verbundenen Organisationen und juristischen Personen sowie der Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik, soweit sie die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben betreffen. Dies gilt auch für andere Parteien und mit diesen Parteien verbundene Organisationen und juristische Personen der Deutschen Demokratischen Republik.
(10) Das Bundesarchiv berät die in Absatz 1 bezeichneten Stellen des Bundes bei der Verwaltung ihrer Unterlagen.
Zitierungen von § 2 BArchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BArchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BArchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2a BArchG
... des Innern. (2) Die Stiftung hat die Aufgabe, Unterlagen von Stellen nach § 2 Abs. 9 zu übernehmen, auf Dauer zu sichern, nutzbar zu machen und zu ergänzen. Dies gilt ... damit in historischem oder sachlichem Zusammenhang stehen. (3) Unterlagen nach § 2 Abs. 9 sind als Stiftungsvermögen der Stiftung zu übertragen. Für andere ...
§ 5 BArchG (vom 01.01.2006)
... die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt des Betroffenen. (3) Archivgut nach § 2 Abs. 4 darf erst 60 Jahre nach Entstehen benutzt werden. Diese Schutzfrist gilt nicht für ... werden, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt. Ist das Archivgut bei einer in § 2 Abs. 1 genannten Stelle des Bundes entstanden, bedarf die Verkürzung oder Verlängerung ... von Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind und noch der Verfügungsgewalt der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Stellen unterliegen, sind die Absätze 1 bis 7 entsprechend anzuwenden. ... Absätze 1 bis 7 entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für Unterlagen, die nach § 2 Abs. 5 und 6 nicht vom Bundesarchiv übernommen werden. (9) Die Verknüpfung ...
§ 8 BArchG
... Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, dürfen auch von anderen als in § 2 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen den zuständigen öffentlichen Archiven zum ... dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden, die für Unterlagen im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 ...
§ 11 BArchG
... des Bundes über Geheimhaltung unterliegen, dürfen von anderen als den in § 2 Abs. 1 genannten Stellen öffentlichen Archiven zur Übernahme und Nutzung angeboten und ... werden, wenn die schutzwürdigen Belange Betroffener entsprechend den §§ 2 und 5 dieses Gesetzes berücksichtigt ...
Zitat in folgenden Normen
Bundesarchiv-Benutzungsverordnung (BArchBV)
V. v. 29.10.1993 BGBl. I S. 1857
§ 6 BArchBV Nutzung durch Stellen des Bundes
... der in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundesarchivgesetzes oder der in § 1 Abs. 2 und § 2 des Gesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279
Artikel 1 SUGuaÄndG Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... Sicherheitsuntersuchung. § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 2 Absatz 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes sind anzuwenden. § 37 Arbeit zur ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3326
Artikel 1 7. StUGÄndG
... sind die durch die Dokumentation entstandenen Unterlagen dem Bundesarchiv nach § 2 Abs. 1 des Bundesarchivgesetzes anzubieten,". 18. § 41 wird wie folgt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3652/a51374.htm