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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.03.2017 aufgehoben
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§ 2a - Bundesarchivgesetz (BArchG)
G. v. 06.01.1988 BGBl. I S. 62; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 410
Geltung ab 15.01.1988; FNA: 224-8 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 15.01.1988; FNA: 224-8 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 2a
(1) Unter dem Namen "Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR" wird im Bundesarchiv eine unselbständige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht durch Erlaß des Bundesministers des Innern.
(2) Die Stiftung hat die Aufgabe, Unterlagen von Stellen nach § 2 Abs. 9 zu übernehmen, auf Dauer zu sichern, nutzbar zu machen und zu ergänzen. Dies gilt auch für andere Unterlagen, Materialien und Bibliotheksbestände zur deutschen Geschichte, insbesondere zur Geschichte der deutschen und internationalen Arbeiterbewegung, die damit in historischem oder sachlichem Zusammenhang stehen.
(3) Unterlagen nach § 2 Abs. 9 sind als Stiftungsvermögen der Stiftung zu übertragen. Für andere Unterlagen, Materialien und Bibliotheksbestände sind mit den Eigentümern gesonderte Vereinbarungen zu schließen.
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