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§ 4 - Bundesarchivgesetz (BArchG)

§ 4



(1) Rechtsansprüche Betroffener auf Vernichtung der sie betreffenden personenbezogenen Angaben bleiben unberührt.

(2) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die im Archivgut zu seiner Person enthaltenen Daten zu erteilen, soweit das Archivgut durch Namen der Person erschlossen ist. Anstelle einer Auskunft kann das Bundesarchiv Akteneinsicht gewähren.

(3) Wird festgestellt, daß personenbezogene Angaben unrichtig sind, so ist dies in den Unterlagen zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. Bestreitet ein Betroffener die Richtigkeit personenbezogener Angaben, so ist ihm die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen. Die Gegendarstellung kann auch von Erben des Betroffenen verlangt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran geltend machen.

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Zitierungen von § 4 BArchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BArchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BArchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BArchG
... wenn die Wahrung schutzwürdiger Belange Dritter im Sinne des Absatzes 4 und der §§ 4 und 5 durch Landesgesetz sichergestellt ist. Die zuständige oberste Bundesbehörde kann ...