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§ 7 - Bundesarchivgesetz (BArchG)

§ 7



Die Bundesregierung kann dem Bundesarchiv andere als in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen genannte Aufgaben des Bundes übertragen, die in sachlichem Zusammenhang mit dem Archivwesen des Bundes oder der Erforschung der deutschen Geschichte stehen.

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Zitierungen von § 7 BArchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BArchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BArchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1888
Artikel 1 3. BArchGÄndG Änderung des Bundesarchivgesetzes
... und Form der Pflichtregistrierung von Kinofilmen festzulegen." 2. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b eingefügt: „§ 7a  ...