Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete in öffentlichen Archiven unterliegen allen für die Bediensteten der abgebenden Stellen geltenden Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere §
30 der
Abgabenordnung, §
203 Abs. 2 und §
355 des
Strafgesetzbuches, §
32 des
Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und §
9 des
Gesetzes über das Kreditwesen.