Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.03.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 9 - Bundesarchivgesetz (BArchG)

§ 9



Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete in öffentlichen Archiven unterliegen allen für die Bediensteten der abgebenden Stellen geltenden Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere § 30 der Abgabenordnung, § 203 Abs. 2 und § 355 des Strafgesetzbuches, § 32 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und § 9 des Gesetzes über das Kreditwesen.



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