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Änderung § 6 BArchG vom 04.07.2013
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§ 6 BArchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung | § 6 BArchG n.F. (neue Fassung) in der am 04.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1888 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
(Text alte Fassung) Das für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, | (Text neue Fassung) (1) Das für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, |
1. die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv zu regeln und 2. Vorschriften über Gebühren und Auslagen für dessen Benutzung zu erlassen. Die Gebühren sind unter Berücksichtigung des Benutzungszwecks nach dem Personal- und Sachaufwand, den die Benutzung dem Bundesarchiv verursacht, zu bestimmen. | |
(2) Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verfahren und Form der Pflichtregistrierung von Kinofilmen festzulegen. | |
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