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Änderung § 6 BArchG vom 04.07.2013

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§ 6 BArchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung
§ 6 BArchG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1888
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,

(Text neue Fassung)

(1) Das für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,

1. die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv zu regeln und

2. Vorschriften über Gebühren und Auslagen für dessen Benutzung zu erlassen.

Die Gebühren sind unter Berücksichtigung des Benutzungszwecks nach dem Personal- und Sachaufwand, den die Benutzung dem Bundesarchiv verursacht, zu bestimmen.

vorherige Änderung

 


(2) Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verfahren und Form der Pflichtregistrierung von Kinofilmen festzulegen.