Änderung § 14 VRV vom 01.08.2022

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§ 14 VRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 14 VRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Öffentliche Bekanntmachung der Ersteintragung


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Veröffentlichung Vereins des Eintragung der ist unverzüglich zu veranlassen. 2 In ihr sollen Name und Sitz des Vereins und die Registernummer angegeben werden. 3 In den Veröffentlichungen ist das Gericht und der Tag der Eintragung zu bezeichnen, einer Unterschrift bedarf es nicht. 4 § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. 5 Erfolgen mehrere Veröffentlichungen desselben Gerichts gleichzeitig, so sind sie möglichst zusammenzufassen.



 
(heute geltende Fassung) 



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