Tools:
Update via:
Änderung § 1 VRV vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 40 VereinRÄndG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der VRVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 VRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1 VRV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Zuständigkeit | |
(Text alte Fassung) (1) Jedes Amtsgericht führt für seinen Bezirk ein Vereinsregister, soweit nicht die Landesjustizverwaltung gemäß § 55 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Führung des Vereinsregisters für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem Amtsgericht zugewiesen hat. (2) Wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts durch die Landesjustizverwaltung geändert, gibt das bisher zuständige Amtsgericht das Vereinsregister einschließlich der geschlossenen Registerblätter und die Registerakten an das künftig zuständige Amtsgericht ab. (3) Für die Erledigung der Geschäfte des Registergerichts ist der Rechtspfleger zuständig, soweit nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dieser Verordnung der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist. Die §§ 6 und 7 des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit gelten für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) Jedes Amtsgericht führt für seinen Bezirk ein Vereinsregister, soweit nicht die Landesjustizverwaltung gemäß § 23d des Gerichtsverfassungsgesetzes die Führung des Vereinsregisters für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem Amtsgericht zugewiesen hat. (2) Zu dem Vereinsregister wird ein alphabetisches Verzeichnis der Namen der Vereine geführt, die im Register eingetragen sind (Namensverzeichnis). (3) Wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts durch die Landesjustizverwaltung geändert, gibt das bisher zuständige Amtsgericht das Vereinsregister einschließlich der geschlossenen Registerblätter, das dazu geführte Namensverzeichnis und die Registerakten an das künftig zuständige Amtsgericht ab. (4) Für die Erledigung der Geschäfte des Registergerichts ist der Rechtspfleger zuständig, soweit nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dieser Verordnung der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3653/al0-21436.htm