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Änderung § 14 VRV vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 VRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 14 VRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Öffentliche Bekanntmachung der Ersteintragung


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Veröffentlichung der Eintragung des Vereins ist unverzüglich zu veranlassen. In ihr sollen Name und Sitz des Vereins und die Registernummer angegeben werden. In den Veröffentlichungen ist das Gericht und der Tag der Eintragung zu bezeichnen, einer Unterschrift bedarf es nicht. § 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Erfolgen mehrere Veröffentlichungen desselben Gerichts gleichzeitig, so sind sie möglichst zusammenzufassen.



 

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