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Änderung § 7 VRV vom 30.09.2009
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§ 7 VRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung | § 7 VRV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Registerakten, Handblatt | |
(Text alte Fassung) (1) Für jedes Registerblatt wird eine Registerakte geführt. Die zum Vereinsregister eingereichten Schriftstücke können für jedes Registerblatt in einem besonderen Aktenband zusammengefaßt werden. (2) Nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung kann das Registergericht gestatten, daß die zum Vereinsregister einzureichenden Schriftstücke auch als Wiedergabe auf einem Bild- oder Datenträger oder in anderer elektronischer Form eingereicht werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Unter dieser Bedingung kann die Landesjustizverwaltung zulassen, daß auch andere Teile der Registerakte auf einem Bild- oder Datenträger oder in anderer elektronischer Form aufbewahrt werden. Schriftstücke als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern (§ 55a Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Sätze 1 und 2) sind nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung aufzubewahren. (3) Werden Urkunden, die zum Register einzureichen waren, zurückgegeben, so wird eine beglaubigte Abschrift zurückbehalten. Ist die Urkunde in anderen Akten des Amtsgerichts enthalten, so ist eine beglaubigte Abschrift zu den Registerakten zu nehmen. In den Abschriften können die Teile der Urkunde, die für die Führung des Vereinsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden. Im Zweifel bestimmt der Richter den Umfang der Abschrift, sonst der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. (4) Für jedes in Papierform geführte Registerblatt des Vereinsregisters ist ein dem Inhalt des Registers wörtlich entsprechendes Handblatt zu führen; es ist unter dem Deckel des letzten Bandes der Registerakten zu verwahren und in einen Umschlag zu heften, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für jedes Registerblatt wird eine Registerakte geführt. 2 Die zum Vereinsregister eingereichten Dokumente können für jedes Registerblatt in einem besonderen Aktenband zusammengefaßt werden. (2) 1 Werden Urkunden, die zum Register einzureichen waren, zurückgegeben, so wird eine beglaubigte Abschrift zurückbehalten. 2 Wird ein Dokument aus anderen Akten des Amtsgerichts für die Führung des Registers gebraucht, so ist eine beglaubigte Abschrift zu den Registerakten zu nehmen. 3 In den Abschriften können die Teile des Dokuments, die für die Führung des Vereinsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden. 4 Im Zweifel bestimmt der Rechtspfleger den Umfang der Abschrift, sonst der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. (3) Für jedes Registerblatt des Vereinsregisters ist ein dem Inhalt des Registers wörtlich entsprechendes Handblatt zu führen; es ist unter dem Deckel des letzten Bandes der Registerakten zu verwahren und in einen Umschlag zu heften, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht. |
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