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Änderung § 14 VRV vom 01.08.2022
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§ 14 VRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 14 VRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 |
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(Text alte Fassung) § 14 Öffentliche Bekanntmachung der Ersteintragung | (Text neue Fassung)§ 14 (aufgehoben) |
1 Die Veröffentlichung der Eintragung des Vereins ist unverzüglich zu veranlassen. 2 In ihr sollen Name und Sitz des Vereins und die Registernummer angegeben werden. 3 In den Veröffentlichungen ist das Gericht und der Tag der Eintragung zu bezeichnen, einer Unterschrift bedarf es nicht. 4 § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. 5 Erfolgen mehrere Veröffentlichungen desselben Gerichts gleichzeitig, so sind sie möglichst zusammenzufassen. |
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