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Änderung § 1 VRV vom 01.09.2009
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§ 1 VRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1 VRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 40 Abs. 3 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Zuständigkeit | |
(Text alte Fassung) (1) Jedes Amtsgericht führt für seinen Bezirk ein Vereinsregister, soweit nicht die Landesjustizverwaltung gemäß § 55 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Führung des Vereinsregisters für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem Amtsgericht zugewiesen hat. | (Text neue Fassung) (1) Jedes Amtsgericht führt für seinen Bezirk ein Vereinsregister, soweit nicht die Landesjustizverwaltung gemäß § 23d des Gerichtsverfassungsgesetzes die Führung des Vereinsregisters für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem Amtsgericht zugewiesen hat. |
(2) Wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts durch die Landesjustizverwaltung geändert, gibt das bisher zuständige Amtsgericht das Vereinsregister einschließlich der geschlossenen Registerblätter und die Registerakten an das künftig zuständige Amtsgericht ab. | |
(3) Für die Erledigung der Geschäfte des Registergerichts ist der Rechtspfleger zuständig, soweit nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dieser Verordnung der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist. Die §§ 6 und 7 des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit gelten für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend. | (3) Für die Erledigung der Geschäfte des Registergerichts ist der Rechtspfleger zuständig, soweit nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dieser Verordnung der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist. |
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