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Änderung § 14 VRV vom 01.09.2009

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§ 14 VRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 14 VRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 40 Abs. 3 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Öffentliche Bekanntmachung der Ersteintragung


(Text alte Fassung)

Die Veröffentlichung der Eintragung des Vereins ist unverzüglich zu veranlassen. In ihr sollen Name und Sitz des Vereins und die Registernummer angegeben werden. In den Veröffentlichungen ist das Gericht und der Tag der Eintragung zu bezeichnen, einer Unterschrift bedarf es nicht. § 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Erfolgen mehrere Veröffentlichungen desselben Gerichts gleichzeitig, so sind sie möglichst zusammenzufassen.

(Text neue Fassung)

1 Die Veröffentlichung der Eintragung des Vereins ist unverzüglich zu veranlassen. 2 In ihr sollen Name und Sitz des Vereins und die Registernummer angegeben werden. 3 In den Veröffentlichungen ist das Gericht und der Tag der Eintragung zu bezeichnen, einer Unterschrift bedarf es nicht. 4 § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. 5 Erfolgen mehrere Veröffentlichungen desselben Gerichts gleichzeitig, so sind sie möglichst zusammenzufassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)