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Änderung § 3 VRV vom 30.09.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 VereinRÄndG am 30. September 2009 und Änderungshistorie der VRVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 VRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung | § 3 VRV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Gestaltung und Benutzung des Registerblatts | |
(Text alte Fassung) Das Registerblatt hat fünf Spalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Muster in der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Es sind einzutragen: | (Text neue Fassung) 1 Das Registerblatt hat fünf Spalten. 2 Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Muster in der Anlage 1 zu dieser Verordnung. 3 Es sind einzutragen: |
1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung; 2. in Spalte 2: unter Buchstabe a der Name und unter Buchstabe b der Sitz; 3. in Spalte 3: unter Buchstabe a die allgemeine Vertretungsregelung und unter Buchstabe b die Vertretungsberechtigten (der Vorstand und etwaige Liquidatoren) mit Namen, Vornamen, Wohnort, Geburtsdatum und, soweit zweckmäßig, auch die Stellung im Vorstand sowie besondere Vertretungsbefugnisse sowie die Änderung dieser Eintragungen unter kurzer Angabe des Grundes; 4. in Spalte 4: a) unter Buchstabe a Angaben zur Satzung, namentlich die Rechtsform, das Datum der Errichtung der Satzung, ihre Änderungen unter Beschränkung auf die geänderten Vorschriften der Satzung und den Gegenstand ihrer Änderung, und | |
b) unter Buchstabe b Angaben zu den sonstigen Rechtsverhältnissen, namentlich Angaben zur Rechtsfähigkeit des Vereins, die Umwandlung, die Auflösung und die Fortsetzung des Vereins, die Entziehung seiner Rechtsfähigkeit, der Verzicht auf die Rechtsfähigkeit, die Beendigung der Liquidation und die Eröffnung, die Einstellung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung, die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder Treuhänders unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme, die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung, die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung; | b) unter Buchstabe b Angaben zu den sonstigen Rechtsverhältnissen, namentlich aa) Umwandlungen, bb) der Verzicht auf die Rechtsfähigkeit und die Entziehung der Rechtsfähigkeit, cc) der Beschluss, durch den die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung eines Insolvenzverfahrens, die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder Treuhänders unter den Voraussetzungen des § 75 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Aufhebung dieser Maßnahme, die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner, deren Aufhebung und die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners sowie die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung, dd) die Auflösung und die Fortsetzung, ee) die Beendigung des Vereins nach der Liquidation und ff) das Erlöschen; |
5. in Spalte 5: unter Buchstabe a das Datum einer Eintragung und unter Buchstabe b zum Verständnis der Eintragung notwendige Bemerkungen. | |
Eintragungen in den Spalten 1 bis 4 sind in Spalte 5 zu unterschreiben. | 4 Eintragungen in den Spalten 1 bis 4 sind in Spalte 5 zu unterschreiben. |
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