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Änderung § 8 VRV vom 30.09.2009
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§ 8 VRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung | § 8 VRV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145 |
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(Text alte Fassung) § 8 Namensverzeichnis | (Text neue Fassung)§ 8 Führung des Namensverzeichnisses |
In das Namensverzeichnis (§ 2 Abs. 3) sind die Namen der Vereine, die in dem Vereinsregister eingetragen sind, in alphabetischer Reihenfolge aufzunehmen. Die Führung des Namensverzeichnisses richtet sich im übrigen nach den Vorschriften über die Aktenführung. | 1 Das Namensverzeichnis kann elektronisch geführt werden. 2 Im Übrigen richtet sich die Führung des Namensverzeichnisses nach den Vorschriften über die Aktenführung. |
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