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Änderung § 16 VRV vom 30.09.2009

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§ 16 VRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung
§ 16 VRV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Einsicht in das Vereinsregister


(Text alte Fassung)

(1) Das Register, die von dem Verein zum Register eingereichten Schriftstücke und das Namensverzeichnis sind auf der Geschäftsstelle des Registergerichts während der Dienststunden zur Einsicht vorzulegen. Dies gilt auch für andere Teile der Registerakten, wenn die Einsicht von dem Beauftragten einer inländischen Behörde oder einem inländischen Notar beantragt oder ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Sind
geschlossene Registerblätter oder Schriftstücke bei dem Registergericht selbst nur in einer Wiedergabe auf einem Bild- oder Datenträger oder in elektronischer Form verfügbar, so ist Einsicht in die Urschrift nur zu gewähren, wenn darum ausdrücklich gebeten wird. Satz 1 gilt für andere Teile der Registerakten mit der Maßgabe, daß auch das Interesse an der Einsicht in die Urschrift dargelegt werden soll.

(Text neue Fassung)

1 Das Register, die von dem Verein zum Register eingereichten Dokumente und das Namensverzeichnis sind in der Geschäftsstelle des Registergerichts während der Dienststunden zur Einsicht vorzulegen. 2 Werden die vom Verein zum Register eingereichten Dokumente oder geschlossene Registerblätter elektronisch aufbewahrt, wird die Einsicht nach § 31 Satz 2 gewährt. 3 Dasselbe gilt für die Einsicht in ein elektronisch geführtes Namensverzeichnis.


 
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