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Änderung § 31 VRV vom 30.09.2009

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§ 31 VRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung
§ 31 VRV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31 Einsicht


(Text neue Fassung)

§ 31 Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregister


vorherige Änderung

(1) Die Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregister ist über ein Datensichtgerät oder durch Einsicht in einen aktuellen oder chronologischen Ausdruck zu gewähren. Dem Einsichtnehmenden kann gestattet werden, das Registerblatt selbst auf dem Bildschirm des Datensichtgerätes aufzurufen, wenn technisch sichergestellt ist, daß der Abruf von Daten die nach § 79 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Einsicht nicht überschreitet und Veränderungen an dem Inhalt des Vereinsregisters nicht vorgenommen werden können.

(2) Soweit das Namensverzeichnis (§ 8) in maschineller Form geführt und öffentlich zugänglich gehalten wird, gilt Absatz 1 für
die Einsicht in dieses Verzeichnis entsprechend.

(3) Werden
die zum Vereinsregister eingereichten Schriftstücke oder geschlossene Registerblätter nach § 55a Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach dieser Verordnung als Wiedergabe auf einem Bild- oder Datenträger oder in anderer Form elektronisch aufbewahrt, gilt Absatz 1 für die Einsicht in diese Schriftstücke und Registerblätter entsprechend, soweit die Aufbewahrungsart sich dafür eignet.



1 Die Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregister ist über ein Datensichtgerät oder durch Einsicht in einen aktuellen oder chronologischen Ausdruck zu gewähren. 2 Dem Einsichtnehmenden kann gestattet werden, das Registerblatt selbst am Datensichtgerät einzusehen, wenn sichergestellt ist, dass er die zulässige Einsicht nicht überschreitet und Veränderungen am Inhalt des Vereinsregisters nicht vorgenommen werden können. 3 Für die Einsicht in die vom Verein eingereichten Dokumente, die elektronisch aufbewahrt werden, in ein elektronisch geführtes Namensverzeichnis oder elektronisch aufbewahrte geschlossene Registerblätter gilt Satz 1 entsprechend.