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Änderung § 33 VRV vom 30.09.2009
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§ 33 VRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung | § 33 VRV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 Umfang des automatisierten Datenabrufs | |
(Text alte Fassung) (1) Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im automatisierten Verfahren richten sich nach § 79 Abs. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Fertigung von Abdrucken ist zulässig. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 32) nicht gleich. (2) Soweit die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 vorliegen und die Einsicht zur Durchführung des automatisierten Abrufs der Vereinsregisterdaten, insbesondere zu Hilfs- und Suchzwecken, erforderlich ist, umfasst die Berechtigung nach Absatz 1 auch den Abruf der in dem Namensverzeichnis (§ 8) enthaltenen Daten. | (Text neue Fassung) 1 Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im automatisierten Verfahren richten sich nach § 79 Abs. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2 Die Fertigung von Abdrucken ist zulässig. 3 Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 32) nicht gleich. |
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