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Änderung § 22 VRV vom 01.01.2007
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§ 22 VRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 22 VRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Text alte Fassung) § 22 Festlegung der Anlegungsverfahren, Durchführung der Anlegung | (Text neue Fassung)§ 22 (aufgehoben) |
Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es das maschinell geführte Registerblatt durch Neufassung nach § 23 oder durch Umstellung nach § 24 anlegt. Die Landesjustizverwaltung kann durch allgemeine Anordnung die Anwendung eines der beiden Verfahren ganz oder teilweise vorschreiben; dabei können auch für einzelne Gerichte unterschiedliche Bestimmungen getroffen werden. Die Anlegung des maschinell geführten Registerblatts einschließlich seiner Freigabe kann ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden. |
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