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Änderung § 24 VRV vom 01.01.2007

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§ 24 VRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 24 VRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Anlegung des maschinell geführten Registerblatts durch Umstellung


(Text neue Fassung)

§ 24 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das maschinell geführte Registerblatt kann auch durch Umstellung angelegt werden. Dazu ist der Inhalt des in Papierform geführten Registerblatts elektronisch in den für das maschinell geführte Vereinsregister bestimmten Datenspeicher (§ 19) aufzunehmen. Eine neue Nummer wird nicht vergeben. Die Umstellung kann auch in der Weise vorgenommen werden, daß ein Datenspeicher mit dem Registerinhalt zum Datenspeicher des maschinell geführten Vereinsregisters bestimmt wird (§ 19). Der Schriftzug von Unterschriften muß dabei nicht gespeichert werden. § 5 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.