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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

§ 6 - Fallpauschalenverordnung 2004 (KFPV 2004)

V. v. 13.10.2003 BGBl. I S. 1995; aufgehoben durch Artikel 33 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 18.10.2003; FNA: 2126-9-15-1 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 6 Abrechnung von teilstationären Leistungen



(1) Teilstationäre Leistungen sind mit Entgelten abzurechnen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes krankenhausindividuell vereinbart worden sind.

(2) Werden Patientinnen oder Patienten, für die eine DRG-Fallpauschale abrechenbar ist, innerhalb der oberen Grenzverweildauer, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum der Fallpauschale, zur teilstationären Behandlung in dasselbe Krankenhaus wieder aufgenommen oder wechseln sie in demselben Krankenhaus von der vollstationären Versorgung in die teilstationäre Versorgung, kann für die Tage innerhalb der oberen Grenzverweildauer einer zuvor abrechenbaren Fallpauschale ein tagesbezogenes teilstationäres Entgelt nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes nicht zusätzlich berechnet werden. Satz 1 gilt nicht für tagesbezogene teilstationäre Entgelte für Leistungen der Onkologie, der Schmerztherapie, die HIV-Behandlung sowie für Dialysen.

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Zitierungen von § 6 KFPV 2004

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KFPV 2004 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KFPV 2004 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 KFPV 2004 Abrechnung von sonstigen Entgelten
... DRG-Fallpauschalen vergütet werden, 2. teilstationäre Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3. besondere Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 Satz 15 des ... ist, wird nur bei tagesbezogenen Entgelten für teilstationäre Behandlung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ...
§ 9 KFPV 2004 Laufzeit der Entgelte
... abgerechnet haben, rechnen ab dem 1. Januar 2004 bis zum Beginn der Laufzeit der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zu vereinbarenden Entgelte die für das Jahr 2002 vereinbarten ...
Anlage 4 KFPV 2004 (zu § 5 Abs. 2) Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes