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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben
§ 8 - Fallpauschalenverordnung 2004 (KFPV 2004)
V. v. 13.10.2003 BGBl. I S. 1995; aufgehoben durch Artikel 33 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 18.10.2003; FNA: 2126-9-15-1 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 18.10.2003; FNA: 2126-9-15-1 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 8 Fallzählung
(1) Jede abgerechnete Fallpauschale nach Anlage 1 zählt im Jahr der Entlassung als ein Fall. Dies gilt auch für Neugeborene sowie für stationäre Fallpauschalen, die mit nur einem Belegungstag ausgewiesen sind. Bei einer Wiederaufnahme nach § 2 und einer Rückverlegung nach § 3 Abs. 3 ist jeweils nur die Fallpauschale zu zählen, die nach der Neueinstufung für die zusammengefassten Krankenhausaufenthalte abgerechnet wird.
(2) Leistungen, für die Entgelte nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes abgerechnet werden, sind wie folgt zu zählen:
- 1.
- Jedes fallbezogene Entgelt für eine voll- oder teilstationäre Leistung zählt als ein Fall.
- 2.
- Für tagesbezogene Entgelte gelten die Vorgaben der Fußnoten 11 und 11a in Anhang 2 zu Anlage 1 der Bundespflegesatzverordnung entsprechend.
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