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§ 2 - Rentenanpassungsverordnung 1992 (RAV 1992)

V. v. 05.06.1992 BGBl. I S. 1017
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 8232-48-4 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen

§ 2 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung



(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1992 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 579 der Reichsversicherungsordnung beträgt 1,0305.

(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Juli 1992 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1992 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,1273.

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