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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.05.2018 aufgehoben
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§ 47 - Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
neugefasst durch B. v. 14.01.2003 BGBl. I S. 66; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Geltung ab 01.06.1991; FNA: 204-3 Datenschutz
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Geltung ab 01.06.1991; FNA: 204-3 Datenschutz
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§ 47 Übergangsregelung
§ 47 hat 1 frühere Fassung
Für die Verarbeitung und Nutzung vor dem 1. September 2009 erhobener oder gespeicherter Daten ist § 28 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden
- 1.
- für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung bis zum 31. August 2010,
- 2.
- für Zwecke der Werbung bis zum 31. August 2012.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften G. v. 14. August 2009 BGBl. I S. 2814 m.W.v. 1. September 2009
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Frühere Fassungen von § 47 BDSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2009 BGBl. I S. 2814 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3669/a163992.htm