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§ 18 - Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

neugefasst durch B. v. 14.01.2003 BGBl. I S. 66; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Geltung ab 01.06.1991; FNA: 204-3 Datenschutz
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§ 18 Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung



(1) 1Die obersten Bundesbehörden, der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die von der Bundesregierung oder einer obersten Bundesbehörde lediglich die Rechtsaufsicht ausgeübt wird, haben für ihren Geschäftsbereich die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. 2Das Gleiche gilt für die Vorstände der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange diesen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.

(2) 1Die öffentlichen Stellen führen ein Verzeichnis der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen. 2Für ihre automatisierten Verarbeitungen haben sie die Angaben nach § 4e sowie die Rechtsgrundlage der Verarbeitung schriftlich festzulegen. 3Bei allgemeinen Verwaltungszwecken dienenden automatisierten Verarbeitungen, bei welchen das Auskunftsrecht des Betroffenen nicht nach § 19 Abs. 3 oder 4 eingeschränkt wird, kann hiervon abgesehen werden. 4Für automatisierte Verarbeitungen, die in gleicher oder ähnlicher Weise mehrfach geführt werden, können die Festlegungen zusammengefasst werden.

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Zitierungen von § 18 BDSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BDSG Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag (vom 01.09.2009)
... zusteht und der Auftraggeber eine öffentliche Stelle ist, die §§ 18 , 24 bis 26 oder die entsprechenden Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder,  ...
§ 27 BDSG Anwendungsbereich
... den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a gelten anstelle des § 38 die §§ 18 , 21 und 24 bis 26. (2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundespolizeigesetz (BPolG)
Artikel 1 G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 37 BPolG Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
... 2 und 3, §§ 4b, 4c, 10 Abs. 1, §§ 13, 14 Abs. 1, 2 und 5, §§ 15, 16, 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie §§ 19a und 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
G. v. 07.07.1997 BGBl. I S. 1650; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354
§ 37 BKAG Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
... 3, §§ 4b, 4c, 10 Abs. 1, §§ 13, 14 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 15, 16, 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 19a und 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine ...

Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 43 ZFdG Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
... 1, die §§ 13, 14 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 15 Abs. 1 bis 4 und 6, die §§ 16, 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 19a und 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine ...