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Änderung § 21 BDSG vom 01.01.2016

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§ 21 BDSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 21 BDSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.02.2015 BGBl. I S. 162
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.05.2018) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit


(Text neue Fassung)

§ 21 Anrufung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit


vorherige Änderung

1 Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in seinen Rechten verletzt worden zu sein. 2 Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch Gerichte des Bundes gilt dies nur, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.



1 Jedermann kann sich an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in seinen Rechten verletzt worden zu sein. 2 Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch Gerichte des Bundes gilt dies nur, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.05.2018)