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Änderung § 42 BDSG vom 01.01.2016
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§ 42 BDSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 42 BDSG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.02.2015 BGBl. I S. 162 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Deutsche Welle bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit tritt. 2 Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. 3 Das Amt eines Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der Rundfunkanstalt wahrgenommen werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Deutsche Welle bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit tritt. 2 Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. 3 Das Amt eines Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der Rundfunkanstalt wahrgenommen werden. |
(2) 1 Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz. 2 Er ist in Ausübung dieses Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 3 Im Übrigen untersteht er der Dienst- und Rechtsaufsicht des Verwaltungsrates. (3) Jedermann kann sich entsprechend § 21 Satz 1 an den Beauftragten für den Datenschutz wenden. | |
(4) 1 Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den Organen der Deutschen Welle alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 1994 einen Tätigkeitsbericht. 2 Er erstattet darüber hinaus besondere Berichte auf Beschluss eines Organes der Deutschen Welle. 3 Die Tätigkeitsberichte übermittelt der Beauftragte auch an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. | (4) 1 Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den Organen der Deutschen Welle alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 1994 einen Tätigkeitsbericht. 2 Er erstattet darüber hinaus besondere Berichte auf Beschluss eines Organes der Deutschen Welle. 3 Die Tätigkeitsberichte übermittelt der Beauftragte auch der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. |
(5) 1 Weitere Regelungen entsprechend den §§ 23 bis 26 trifft die Deutsche Welle für ihren Bereich. 2 Die §§ 4f und 4g bleiben unberührt. |
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