Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 44 BDSG vom 01.01.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 44 BDSG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. BDSGÄndG am 1. Januar 2016 und Änderungshistorie des BDSG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 44 BDSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 44 BDSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.02.2015 BGBl. I S. 162
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.05.2018) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Strafvorschriften


(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2 Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2 Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.05.2018)