Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des BDSG am 06.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. Juli 2017 durch Artikel 7 des DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BDSG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BDSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.07.2017 geltenden Fassung
BDSG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
    § 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
    § 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
    § 3 Weitere Begriffsbestimmungen
    § 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit
    § 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
    § 4a Einwilligung
    § 4b Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen
    § 4c Ausnahmen
    § 4d Meldepflicht
    § 4e Inhalt der Meldepflicht
    § 4f Beauftragter für den Datenschutz
    § 4g Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz
    § 5 Datengeheimnis
    § 6 Rechte des Betroffenen
    § 6a Automatisierte Einzelentscheidung
    § 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
    § 6c Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien
    § 7 Schadensersatz
    § 8 Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen
    § 9 Technische und organisatorische Maßnahmen
    § 9a Datenschutzaudit
    § 10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
    § 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
Zweiter Abschnitt Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
    Erster Unterabschnitt Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
       § 12 Anwendungsbereich
       § 13 Datenerhebung
       § 14 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
       § 15 Datenübermittlung an öffentliche Stellen
       § 16 Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen
       § 17 (weggefallen)
       § 18 Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung
    Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen
       § 19 Auskunft an den Betroffenen
       § 19a Benachrichtigung
       § 20 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht
       § 21 Anrufung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
    Dritter Unterabschnitt Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
       § 22 Wahl und Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
       § 23 Rechtsstellung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
       § 24 Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
       § 25 Beanstandungen durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
       § 26 Weitere Aufgaben der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Dritter Abschnitt Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
    Erster Unterabschnitt Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
       § 27 Anwendungsbereich
       § 28 Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke
       § 28a Datenübermittlung an Auskunfteien
       § 28b Scoring
       § 29 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung
       § 30 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung in anonymisierter Form
       § 30a Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung
       § 31 Besondere Zweckbindung
       § 32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
    Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen
       § 33 Benachrichtigung des Betroffenen
       § 34 Auskunft an den Betroffenen
       § 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
    Dritter Unterabschnitt Aufsichtsbehörde
       §§ 36 und 37 (weggefallen)
       § 38 Aufsichtsbehörde
       § 38a Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher Regelungen
Vierter Abschnitt Sondervorschriften
    § 39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
    § 40 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen
    § 41 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien
    § 42 Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle
    § 42a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 42b Antrag der Aufsichtsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission
Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften
    § 43 Bußgeldvorschriften
    § 44 Strafvorschriften
Sechster Abschnitt Übergangsvorschriften
    § 45 Laufende Verwendungen
    § 46 Weitergeltung von Begriffsbestimmungen
    § 47 Übergangsregelung
    § 48 Bericht der Bundesregierung
    Anlage (zu § 9 Satz 1)
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.05.2018) 

§ 22 Wahl und Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit


(1) 1 Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. 2 Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. 3 Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid:



(2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid:

'Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.'

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.



Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) 1 Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. 2 Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(4) 1 Die oder der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. 2 Sie oder er ist in Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(5) 1 Die oder der Bundesbeauftragte ist eine oberste Bundesbehörde. 2 Der Dienstsitz ist Bonn. 3 Die Beamtinnen und Beamten der oder des Bundesbeauftragten sind Beamtinnen und Beamte des Bundes.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(5a) 1 Die oder der Bundesbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere Stellen des Bundes übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten nicht beeinträchtigt wird. 2 Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(6) 1 Die Leitende Beamtin oder der Leitende Beamte nimmt die Rechte der oder des Bundesbeauftragten wahr, wenn die oder der Bundesbeauftragte an der Ausübung ihres oder seines Amtes verhindert ist oder wenn ihr oder sein Amtsverhältnis endet und sie oder er nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet ist. 2 Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 42b (neu)




§ 42b Antrag der Aufsichtsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission


vorherige Änderung

 


(1) Hält eine Aufsichtsbehörde einen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission, einen Beschluss über die Anerkennung von Standardschutzklauseln oder über die Allgemeingültigkeit von genehmigten Verhaltensregeln, auf dessen Gültigkeit es für eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde ankommt, für rechtswidrig, so hat die Aufsichtsbehörde ihr Verfahren auszusetzen und einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen.

(2) 1 Für Verfahren nach Absatz 1 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2 Die Verwaltungsgerichtsordnung ist nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 anzuwenden.

(3) Über einen Antrag der Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 entscheidet im ersten und letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht.

(4) 1 In Verfahren nach Absatz 1 ist die Aufsichtsbehörde beteiligungsfähig. 2 An einem Verfahren nach Absatz 1 ist die Aufsichtsbehörde als Antragstellerin beteiligt; § 63 Nummer 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. 3 Das Bundesverwaltungsgericht kann der Europäischen Kommission Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben.

(5) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission nach Absatz 1 bei dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig, so kann das Bundesverwaltungsgericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union auszusetzen sei.

(6) 1 In Verfahren nach Absatz 1 ist § 47 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. 2 Kommt das Bundesverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass der Beschluss der Europäischen Kommission nach Absatz 1 gültig ist, so stellt es dies in seiner Entscheidung fest. 3 Andernfalls legt es die Frage nach der Gültigkeit des Beschlusses gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vor.