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§ 2 - Rentenanpassungsverordnung 2000 (RAV 2000)

§ 2 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung



(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2000 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,006.

(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2000 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2000 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,006.

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