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§ 3 - Rentenanpassungsverordnung 2000 (RAV 2000)

§ 3 Pflegegeld in der Unfallversicherung



Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2000 an

1.
für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 548 Deutsche Mark und 2.193 Deutsche Mark monatlich,

2.
für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 471 Deutsche Mark und 1.882 Deutsche Mark monatlich.

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