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§ 1 - Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO)
V. v. 15.12.1994 BGBl. I S. 3822; aufgehoben durch § 13 V. v. 26.07.2012 BGBl. I S. 1654
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 310-4-6 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 310-4-6 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 1 Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) In das Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 915 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung eingetragen:
- 1.
- die Bezeichnung des Schuldners wie in dem Titel, der dem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegt;
- 2.
- das Geburtsdatum, soweit bekannt;
- 3.
- das Datum der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; das Datum der Anordnung der Haft gemäß § 901 der Zivilprozeßordnung; die Vollstreckung der Haft gemäß § 915 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung;
- 4.
- das Aktenzeichen der Vollstreckungssache; die Bezeichnung des Vollstreckungsgerichts oder der Vollstreckungsbehörde.
(2) In das Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung eingetragen:
- 1.
- die Bezeichnung des Schuldners wie in dem Beschluss, durch den der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde;
- 2.
- das Datum dieses Beschlusses;
- 3.
- die Bezeichnung des Gerichts, das diesen Beschluß erlassen hat; das Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens.
(3) Vertreter des Schuldners werden nicht in das Schuldnerverzeichnis eingetragen.
(4) 1Offenbare Unrichtigkeiten der Bezeichnung des Schuldners in dem Titel nach Absatz 1 Nr. 1 oder dem Beschluß nach Absatz 2 Nr. 1 sind bei der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zu berichtigen. 2Die Berichtigung ist kenntlich zu machen.
Zitierungen von § 1 SchuVVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SchuVVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchuVVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 SchuVVO Inhalt von Listen
... (Ordnungsmerkmale). Auswahlmerkmale dürfen sich nur auf Eintragungen nach § 1 Abs. 1 und 2 beziehen. (3) Listen müssen das Datum ihrer Erstellung ...
§ 17 SchuVVO Einrichtung
... (2) Im automatisierten Abrufverfahren dürfen nur die nach § 1 Abs. 1 oder 2 in das Schuldnerverzeichnis aufzunehmenden Eintragungen übermittelt werden. ... dürfen nur Angaben verwendet werden, deren Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 1 Abs. 1 oder 2 zu erfolgen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3673/a51636.htm