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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 2 - Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO)
V. v. 15.12.1994 BGBl. I S. 3822; aufgehoben durch § 13 V. v. 26.07.2012 BGBl. I S. 1654
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 310-4-6 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 310-4-6 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 2 Bewilligung als Voraussetzung des Bezugs von Abdrucken und der Erteilung von Listen
(1) Abdrucke aus Schuldnerverzeichnissen dürfen nur Inhabern einer Bewilligung nach den Vorschriften dieses Abschnitts erteilt werden.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 915 Abs. 3, § 915d Abs. 1 und § 915e Abs. 1 der Zivilprozeßordnung und dieser Verordnung erfüllt sind.
(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn
- 1.
- der Antragsteller schuldhaft unrichtige Angaben macht,
- 2.
- Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Bewilligung gemäß § 8 widerrufen werden könnte,
- 3.
- Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Antragstellers in bezug auf die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten begründen, oder
- 4.
- dem Antragsteller oder einer Person, die im Auftrag des Antragstellers die aus dem Schuldnerverzeichnis zu beziehenden Daten verarbeitet oder nutzt, der Betrieb eines Gewerbes untersagt ist.
(4) 1Die Bewilligung des Bezugs von Abdrucken berechtigt Kammern, die Abdrucke in Listen zusammenzufassen oder hiermit Dritte zu beauftragen und die Listen ihren Mitgliedern oder Mitgliedern anderer Kammern auf Antrag zum laufenden Bezug zu überlassen. 2Die Überlassung von Listen ist unzulässig, wenn bei den Listenbeziehern die Voraussetzungen des § 915 Abs. 3, § 915d Abs. 1 und § 915e Abs. 1 Buchstabe c der Zivilprozeßordnung nicht erfüllt sind oder Versagungsgründe entsprechend Absatz 3 vorliegen.
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