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§ 3 - Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO)

§ 3 Zuständigkeit



1Über Anträge nach § 915d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung entscheidet der Präsident des Amtsgerichts, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird. 2Ist das Amtsgericht nicht mit einem Präsidenten besetzt, so entscheidet der Präsident des Landgerichts. 3Ist durch Rechtsverordnung gemäß § 915h Abs. 2 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung die Führung eines zentralen Schuldnerverzeichnisses bestimmt, so entscheidet der Präsident des Amtsgerichts, bei dem dieses geführt wird; Satz 2 gilt entsprechend.

 
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Zitierungen von § 3 SchuVVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchuVVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchuVVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchuVVO Antrag
... Der Antrag ist schriftlich bei dem nach § 3 zuständigen Präsidenten des Amts- oder Landgerichts anzubringen. Die zur ...
§ 5 SchuVVO Speicherung von Daten des Antragstellers im Falle der Nichterteilung der Bewilligung
... des Antrages sowie die Angaben des Antragstellers nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 von der nach § 3 zuständigen Stelle erfaßt und aufbewahrt oder maschinell lesbar gespeichert. ...
§ 8 SchuVVO Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen
... Über Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen entscheidet die nach § 3 zuständige Stelle. Wenn die Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen wird, ...
§ 11 SchuVVO Einstweiliger Ausschluß vom Bezug von Abdrucken
...  (2) Über den einstweiligen Ausschluß entscheidet die nach § 3 zuständige Stelle. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ...
§ 16 SchuVVO Kontrolle von Löschungen in Abdrucken und Listen
... löschende Eintragung entnommen wurde. Dieses legt die Angelegenheit der nach § 3 zuständigen Stelle vor, die Maßnahmen nach dieser Verordnung ergreifen und die zur ...