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§ 4 - Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO)

§ 4 Antrag



(1) 1Der Antrag ist schriftlich bei dem nach § 3 zuständigen Präsidenten des Amts- oder Landgerichts anzubringen. 2Die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Angaben sind auf Verlangen glaubhaft zu machen.

(2) 1Der Antrag muß die Angaben enthalten, aus denen sich das Vorliegen der in § 915 Abs. 3 und § 915e Abs. 1 der Zivilprozeßordnung geforderten Voraussetzungen ergibt. 2Darüber hinaus muß er enthalten:

1.
die Angabe von Wohn- oder Geschäftssitz des Antragstellers; die Angabe von Gewerbe- oder Handelsregistereintragung oder des ausgeübten Berufs;

2.
die Angabe, ob, wann, bei welchem Gericht und mit welchem Ergebnis bereits Anträge im Sinne dieses Abschnittes gestellt wurden;

3.
die Erklärung, in welcher der dem Gericht möglichen Formen die Abdrucke erteilt werden sollen;

4.
die Erklärung, ob Listen gefertigt werden sollen;

5.
die Erklärung, von wem die Listen gefertigt und an wen oder welchen Personenkreis diese weitergegeben werden sollen;

6.
die Erklärung, ob Einzelauskünfte im automatisierten Abrufverfahren erteilt werden sollen.

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Zitierungen von § 4 SchuVVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchuVVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchuVVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SchuVVO Speicherung von Daten des Antragstellers im Falle der Nichterteilung der Bewilligung
... Name des Antragstellers, das Datum des Antrages sowie die Angaben des Antragstellers nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 von der nach § 3 zuständigen Stelle erfaßt und aufbewahrt oder ...