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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 5 - Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO)
V. v. 15.12.1994 BGBl. I S. 3822; aufgehoben durch § 13 V. v. 26.07.2012 BGBl. I S. 1654
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 310-4-6 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 310-4-6 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 5 Speicherung von Daten des Antragstellers im Falle der Nichterteilung der Bewilligung
(1) 1Im Falle der Ablehnung oder Rücknahme des Antrages werden der Name des Antragstellers, das Datum des Antrages sowie die Angaben des Antragstellers nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 von der nach § 3 zuständigen Stelle erfaßt und aufbewahrt oder maschinell lesbar gespeichert. 2Diese Angaben dürfen nur dazu erhoben, verarbeitet und verwendet werden, Mehrfachanträge und Bewilligungshindernisse zu erkennen.
(2) 1Die Frist für die Aufbewahrung oder Speicherung beträgt drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Antrag gestellt wurde. 2Nach Ablauf der Frist sind die Angaben zu löschen.
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