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§ 13 - Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO)

§ 13 Anfertigung, Erteilung und Verwendung von Listen



(1) Listen sind unverzüglich nach dem Eingang der Abdrucke zu erstellen und den Beziehern zu überlassen.

(2) 1Die Listen werden dem Bezieher in verschlossenem Umschlag gegen Empfangsnachweis übersandt oder persönlich ausgehändigt. 2§ 10 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.