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§ 16 - Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO)

§ 16 Kontrolle von Löschungen in Abdrucken und Listen



1Werden öffentlichen Stellen Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß einer Löschungspflicht nach § 915g der Zivilprozeßordnung oder § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung nicht nachgekommen wurde, haben sie diese dem Amtsgericht mitzuteilen, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird, dem die zu löschende Eintragung entnommen wurde. 2Dieses legt die Angelegenheit der nach § 3 zuständigen Stelle vor, die Maßnahmen nach dieser Verordnung ergreifen und die zur Kontrolle über die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zuständigen Stellen benachrichtigen kann.