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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 19 - Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO)
V. v. 15.12.1994 BGBl. I S. 3822; aufgehoben durch § 13 V. v. 26.07.2012 BGBl. I S. 1654
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 310-4-6 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 310-4-6 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 19 Ausschluß von der Abrufberechtigung
(1) 1Werden der Auskunftsstelle Tatsachen bekannt, die erkennen lassen, daß
- 1.
- die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten nicht zu den in § 915 Abs. 3 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken verwendet werden,
- 2.
- ein berechtigtes Interesse nach § 915e Abs. 1 Buchstabe c der Zivilprozeßordnung bei dem Abrufberechtigten nicht vorliegt und dennoch wiederholt Daten abgerufen wurden,
- 3.
- die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten in unzulässiger Weise genutzt, insbesondere weitergegeben werden,
- 4.
- der Abrufberechtigte seinen Pflichten nach § 18 Abs. 5 nicht oder nicht hinreichend nachkommt,
- 5.
- der Abrufberechtigte vertraglichen Pflichten nach § 18 Abs. 7 nicht oder nicht hinreichend nachkommt oder
- 6.
- bei dem Abrufberechtigten aus sonstigen Gründen die Unzuverlässigkeit in bezug auf die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten begründet ist,
(2) Die Aufsichtsbehörde teilt Verstöße gegen Absatz 1 den Präsidenten der Gerichte mit, die Bewilligungen zum Bezug von Abdrucken zugunsten der Auskunftsstelle erteilt haben.
(3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 kann die Bewilligung gemäß § 8 widerrufen werden.
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