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Fünfter Abschnitt - Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO)


Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften

§ 20 Rechtsweg



(1) In Ansehung von Entscheidungen des Präsidenten des Amtsgerichts oder des Präsidenten des Landgerichts nach dieser Verordnung finden die §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz Anwendung.

(2) Die Entscheidung über den Antrag, Befristungen, Auflagen, Bedingungen und der Vorbehalt des Widerrufs, die gemäß § 6 Abs. 2 Gegenstand der Bewilligung sind, sind nicht isoliert anfechtbar und einklagbar.


§ 21 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig treten die Allgemeinen Vorschriften des Bundesministers der Justiz über die Erteilung und die Entnahme von Abschriften oder Auszügen aus den Schuldnerverzeichnissen vom 1. August 1955 (BAnz. Nr. 156 vom 16. August 1955) außer Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.