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§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin (ModistAusbV k.a.Abk.)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Ausbildungsberuf Modist/Modistin wird
- 1.
- gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 21, Modisten, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie
- 2.
- gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
Zitierungen von § 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ModistAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ModistAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ModistAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges ...
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