Tools:
Update via:
§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin (ModistAusbV k.a.Abk.)
§ 5 Ausbildungsberufsbild
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 6.
- Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- 7.
- Umgang mit Kunden,
- 8.
- Handhaben und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen und Maschinen,
- 9.
- Entwickeln und Gestalten von Modellentwürfen,
- 10.
- Herstellen von Filz- und Strohhüten,
- 11.
- Herstellen von Kopfbedeckungen aus anderen Materialien,
- 12.
- Ausgestalten von Kopfbedeckungen,
- 13.
- Herstellen von Unterformen,
- 14.
- Kopieren von Kopfbedeckungen,
- 15.
- Aufarbeiten und Ändern von Kopfbedeckungen,
- 16.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Anzeige
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ModistAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ModistAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ModistAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/368/a4489.htm