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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin (ModistAusbV k.a.Abk.)
§ 6 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ModistAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ModistAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage ModistAusbV (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/368/a4490.htm