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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin (ModistAusbV k.a.Abk.)
§ 10 Gesellenprüfung/Abschlussprüfung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 21 Stunden drei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Planen und Herstellen einer Kopfbedeckung aus Stroh nach eigenem Entwurf,
- 2.
- Herstellen einer Kopfbedeckung aus Filz nach Vorlage,
- 3.
- Herstellen einer genähten Kopfbedeckung aus textilen Flächen mit Unterform nach eigenem Entwurf.
(3) Der Prüfling soll im Teil B der Prüfung in den Prüfungsbereichen Entwurf und Gestaltung, Planung und Fertigung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Entwurf und Gestaltung sowie Planung und Fertigung soll der Prüfling zeigen, dass er fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten analysieren, bewerten und lösen kann. Weiterhin soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung der Materialien planen, Werkzeuge und Maschinen zuordnen sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Es kommen praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsbereich Entwurf und Gestaltung:
Entwerfen und Gestalten von Kopfbedeckungen, Erstellen von Entwurfsskizzen, Bearbeiten von Schnittteilen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er modische, historische, funktionale und technologische Gesichtspunkte sowie Kundenwünsche berücksichtigen kann; - 2.
- im Prüfungsbereich Planung und Fertigung:
Erstellen von Planungsunterlagen zur Fertigung und Ausgestaltung von Kopfbedeckungen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Werkzeuge, Maschinen und Gestaltungstechniken auswählen, Materialbeschaffenheit berücksichtigen sowie Verarbeitungstechniken anwenden kann; - 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsbereich Entwurf und Gestaltung 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Planung und Fertigung 120 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Entwurf und Gestaltung 40 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Planung und Fertigung 40 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(6) Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil A und im Prüfungsteil B jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ModistAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ModistAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ModistAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/368/a4494.htm